Impressumspflicht auf Webseiten in Deutschland nach §5 TMG
In Deutschland haben wir besonders strenge Regeln für die Impressumspflicht auf Webseiten. Das heißt in fast keinem anderen Land sind die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung im Internet so streng wie hier. Beispielsweise in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichen besteht die Pflicht ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel die Redaktion und der Verlag genannt. Im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. In Deutschland regelt der §5 des Telemediengesetzes die Impressumspflicht.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG)
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
Impressum für private Webseiten?
Streng genommen brauchen rein private Webseiten dementsprechend kein Impressum. Es wird aber zur Vorsicht geraten, da die wenigsten Webseiten wirklich „rein privat“ sind. Zum Beispiel ein Werbebanner reicht aus, dann gilt die Website nicht mehr als privat. Ein Impressum wird somit notwendig.
Impressumspflicht für Firmen und Unternehmer Webseiten in Deutschland
Eine Firmenwebsite einer juristischer Person wie etwa zum Beispiel einer GmbH, GbR, AG, etc benötigen ein vollständiges Impressum. Dies gilt zum Beispiel ebenfalls für alle Selbstständigen, Freiberufler, die nicht als juristische Person gelten.
Zum Erstellen eines Impressums eignet sich hervorragend der Impressumsgenerator auf der Seite e-recht24.de
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung da, bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Rechtsberater Ihrer Wahl.
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